Corporate Governance

Per 1. Januar 2021 trat der neue Verhaltenskodex («Code of Conduct») der Metall Zug Gruppe in Kraft. Unter dem Motto: «Ein Erfolg ist nur dann ein Erfolg, wenn er auf faire und ehrliche Weise erarbeitet wird», ergänzt der Code of Conduct das eigene Verständnis einer Corporate Governance im Sinne von Grundwerten der Metall Zug Gruppe: Nachhaltige und langfristige Wertschöpfung, Exzellenz sowie Integrität im Rahmen der Geschäftstätigkeit. Die Metall Zug Gruppe erfüllt sämtliche rechtlichen und regulatorischen Anforderungen an die Corporate Governance in der Schweiz, denen die Gruppe unterliegt, einschliesslich der Grundsätze des «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» von economiesuisse vom 29. September 2014 (Swiss Code).

Konzernstruktur

Die operative Konzernstruktur ist unter www.metallzug.ch/ueber-uns/konzern dargestellt. Die Führungsorganisation der Metall Zug Gruppe beruht im Grundsatz auf dezentraler Verantwortung.

Die Holdinggesellschaft Metall Zug AG mit Sitz in Zug ist die einzige kotierte vollkonsolidierte Gesellschaft der Gruppe. Die Namenaktien Serie B sind im Swiss Reporting Standard der SIX Swiss Exchange, Zürich, kotiert (Valor 3 982 108, ISIN CH0039821084).

Kapitalstruktur

Kapital

Die Zusammensetzung des Grundkapitals bzw. des ordentlichen Kapitals ist im Geschäftsbericht 2021 auf Seite 90 unter Anmerkung 18 «Aktien» aufgeführt.

Aktien

Die Namenaktien Serie A mit Nennwert CHF 2.50 sind nicht kotiert. Die Namenaktien Serie B mit Nennwert CHF 25.00 sind im Swiss Reporting Standard der SIX Swiss Exchange, Zürich, kotiert (Valor 3 982 108, ISIN CH0039821084). Die Dividendenberechtigung richtet sich nach dem gehaltenen Aktienkapital. Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme.

Beschränkung der Übertragbarkeit und ­Nominee-Eintragungen

Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Die Übertragbarkeit der Namenaktien ist gemäss Art. 10 der Statuten wie folgt beschränkt:

Erwerber von Namenaktien (der Serien A und B) werden auf Gesuch als Aktionäre mit Stimmrecht in das Aktienbuch eingetragen, sofern:

  • die Anerkennung eines Erwerbers als Aktionär die Gesellschaft und / oder ihre Tochtergesellschaften gemäss den der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Informationen nicht daran hindert oder hindern könnte, gesetzlich geforderte Nachweise über die Zusammensetzung des Aktionärskreises und / oder der wirtschaftlich Berechtigten zu erbringen. Die Gesellschaft behält sich insbesondere das Recht vor, eine Eintragung im Aktienbuch dann zu verweigern, wenn der Erwerber nicht nachweist, dass es sich bei ihm nicht um eine Person im Ausland im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG) handelt, und nach Einschätzung der Gesellschaft eine Eintragung eine Erschwerung, Gefährdung oder Verhinderung der gesetzlichen Nachweise über die schweizerische Beherrschung der Gesellschaft bedeuten könnte, und
  • sie ausdrücklich erklären, diese Namenaktien im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung erworben zu haben.

Der Übergang von Namenaktien der Serie A bedarf zudem in jedem Fall der Genehmigung durch den Verwaltungsrat. Die Zustimmung kann aus wichtigen Gründen verweigert werden.
Als wichtige Gründe gelten:

  • das Fernhalten von Erwerbern, die ein zum Gesellschaftszweck in Konkurrenz stehendes Unternehmen betreiben, daran beteiligt oder dort angestellt sind;
  • die Bewahrung der Gesellschaft als selbständiges Unternehmen unter stimmenmässiger Kontrolle der Gruppe der derzeitigen Namenaktionäre; Ehegatten und Nachkommen des gegenwärtigen Aktionärskreises sind in der Regel zuzulassen;
  • der Erwerb oder das Halten von Aktien im Namen oder im Interesse Dritter.

Die Zustimmung kann auch ohne Angabe von Gründen verweigert werden, sofern der Verwaltungsrat die Aktien der Serie A (auf Rechnung der Gesellschaft, bestimmter Aktionäre oder Dritter) zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuchs übernimmt.

Im Geschäftsjahr 2021 hat die Gesellschaft weder für Aktien der Serie A noch für Aktien der Serie B Übertragungen abgelehnt oder Ausnahmen gewährt.

Die Metall Zug AG bietet keine Nominee-Eintragungen an. Vonseiten des Aktionariats wurde bisher kein Bedürfnis für eine solche Eintragung angemeldet.

Verwaltungsrat

Mitglieder des Verwaltungsrats

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind auf der Seite Führungsstruktur aufgeführt.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats gehörten in den drei dem Berichtsjahr vorausgegangenen Geschäftsjahren weder der Geschäftsleitung der Metall Zug AG noch einer Konzerngesellschaft an und haben keine wesentlichen Geschäftsbeziehungen zur Metall Zug AG bzw. zur Metall Zug Gruppe.

Weitere Tätigkeiten und Interessenbindungen

Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats haben über die angegebenen Funktionen hinaus weder dauernde Leitungs- und Beraterfunktionen für wichtige Interessengruppen noch amtliche Funktionen oder politische Ämter inne.

Anzahl der zulässigen weiteren Mandate (Verwaltungsrat)

Gemäss Art. 25e der Statuten ist die Anzahl der zulässigen Tätigkeiten der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung in den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen von Rechtseinheiten, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister oder in ein entsprechendes ausländisches Register eintragen zu lassen und die nicht durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die Gesellschaft kontrollieren, wie folgt begrenzt:

Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung:

  • Mandate in börsenkotierten Unternehmen: 5
  • Mandate in anderen, nicht börsenkotierten Rechtseinheiten gegen Entschädigung: 15
  • Unentgeltliche Pro-bono-Mandate und Mandate bei Fach- oder Branchenvereinigungen, die grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft wahrgenommen werden: 10

Wahl und Amtszeit

Als Mandate gelten Mandate im obersten Leitungsorgan einer Rechtseinheit. Mandate in verschiedenen Rechtseinheiten, die unter einheitlicher Kontrolle stehen, gelten als ein Mandat. Soweit die Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft beteiligt ist und ein Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung auf Weisung und im Interesse der Gesellschaft ein Mandat in einer solchen Gesellschaft wahrnimmt, zählt ein solches Mandat nicht als zusätzliches Mandat. Vorgenannte Zahlen sind kumulativ zu verstehen; das Mandat bei der Gesellschaft selbst wird bei der Zählung nicht berücksichtigt. Für die Berechnung der Anzahl der Mandate zählt eine Präsidiumsfunktion doppelt. Mitglieder der Geschäftsleitung benötigen für externe Mandate generell die Zustimmung des Verwaltungsrats.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch die Generalversammlung einzeln und jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie sind jederzeit wieder wählbar, scheiden aber mit dem Erreichen des 70. Altersjahrs, d. h. mit dem Tag der darauffolgenden Generalversammlung, ohne Weiteres aus. Davon ausgenommen sind Verwaltungsräte, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als sechs Jahre für die Metall Zug Gruppe tätig waren. Sie können für maximal neun Jahre gewählt werden (Art. 18 der Statuten).

Der Verwaltungsratspräsident, die Mitglieder des Personal- und Vergütungsausschusses und der unabhängige Stimmrechtsvertreter werden direkt von der Generalversammlung für jeweils ein Jahr gewählt (Art. 16a und 18 der Statuten).

Interne Organisation

Der Verwaltungsrat hat gemäss Gesetz die höchste Entscheidungskompetenz und legt u. a. die organisatorischen, finanzplanerischen sowie buchhalterischen Richtlinien fest, die von der Metall Zug AG bzw. der Metall Zug Gruppe einzuhalten sind. Entscheide werden vom gesamten Verwaltungsrat getroffen, wobei er von zwei Ausschüssen unterstützt wird: dem Prüfungsausschuss sowie dem Personal- und Vergütungsausschuss. Letzterem kommen alle nach der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften vom 20. November 2013 (VegüV) dem «Vergütungsausschuss» zugeteilten Kompetenzen zu. Der Verwaltungsrat der Metall Zug AG hat die Oberaufsicht inne und nimmt Einfluss auf die strategische Ausrichtung der einzelnen Geschäftsbereiche und Tochtergesellschaften, alloziert die finanziellen Ressourcen, bestimmt die Mitglieder der Geschäftsleitung und wirkt bei der Besetzung der weiteren obersten Führungspositionen mit. Er wird darin durch den Prüfungsausschuss, den Personal- und Vergütungsausschuss sowie die Geschäftsleitung unterstützt. Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung können Richtlinien und Empfehlungen an die Tochtergesellschaften zwecks Verwirklichung einer kohärenten Geschäftspolitik abgeben.

Der Verwaltungsrat der Metall Zug AG hat die Führung des laufenden Geschäfts an die Geschäftsleitung übertragen. Die Traktanden für die Verwaltungsratssitzungen werden jeweils durch den Präsidenten festgelegt und vom Sekretär zusammen mit der Geschäftsleitung vorbereitet. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung ist berechtigt, die Einberufung einer Sitzung unter Angabe des Zwecks zu verlangen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten in der Regel jeweils spätestens zehn Tage vor den Verwaltungsratssitzungen die Einladung inklusive der Unterlagen, die ihnen die Vorbereitung auf die Behandlung der Traktanden erlauben. Des Weiteren trifft der Verwaltungsrat regelmässig Entscheide auf dem Zirkularweg.

Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss bildet sich ein eigenständiges Urteil über die Qualität der Jahresabschlüsse und bespricht diese mit der Geschäftsleitung und der externen Revision. Er stellt dem Verwaltungsrat Antrag, ob die Abschlüsse zur Vorlage an die Generalversammlung empfohlen werden können. Der Prüfungsausschuss bestimmt Personal und Organisation der internen Revision, erteilt dieser Aufträge und leitet deren Berichte an den Gesamtverwaltungsrat weiter. Er legt Prüfungsplan und -umfang der internen und externen Revision fest und beurteilt deren Zusammenarbeit und Wirksamkeit. Der Prüfungsausschuss beurteilt die Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems unter Einbezug des Risikomanagements und macht sich ein Bild über die Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und Rechnungslegungsstandards sowie von internen Regelungen und Weisungen. Er beurteilt Leistung und Honorierung der externen Revision, vergewissert sich der Unabhängigkeit der externen Revision und prüft die Vereinbarkeit der Revisionsfunktion mit allfälligen Beratungsmandaten. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Martin Wipfli als Vorsitzender und Marga Gyger. Die Mitglieder der Revisionsstelle und die interne Revision nehmen ebenfalls an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Während die Revisionsstelle und die interne Revision sowie der CFO an allen Sitzungen teilnahmen, waren weitere Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung bei Bedarf und bei ausgewählten Traktanden vertreten.

Personal- und Vergütungsausschuss

Neben der Wahrnehmung der gemäss VegüV dem «Vergütungsausschuss» zugewiesenen Pflichten und Kompetenzen entwickelt der Personal- und Vergütungsausschuss die Grundsätze der Corporate Governance, die er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung unterbreitet. Dazu gehört auch die regelmässige Überprüfung der Zusammensetzung und Grösse des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie der Verwaltungsräte der Tochtergesellschaften. Ausserdem schlägt er dem Verwaltungsrat qualifizierte Kandidaten für die verschiedenen Gremien vor. Ferner unterbreitet er dem Verwaltungsrat Vorschläge zur Entlöhnung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung. Weiter erarbeitet und überprüft er zuhanden des Verwaltungsrats die Ziele und Grundsätze der Personalpolitik, bereitet die Anstellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung vor und genehmigt ausgewählte personelle Entscheide des CEO. Schliesslich überprüft er die Grundstrukturen im Pensionskassenbereich bezüglich Leistungsumfang und -inhalten, überprüft jährlich die vom CEO vorgenommene Beurteilung der Mitglieder der Geschäftsleitung und lässt sich über die Personalentwicklung und die personelle Nachfolgeplanung orientieren. Dem Personal- und Vergütungsausschuss gehören Heinz M. Buhofer als Vorsitzender und Dr. Peter Terwiesch an. Als ständige Gäste nehmen an den Sitzungen des Personal- und Vergütungsausschusses der CEO und der CFO teil, ausser bei Themen, die sie selbst betreffen.

Kompetenzregelung

Die Metall Zug Gruppe wird konzernmässig als Gruppe von Industrieunternehmen geführt, wobei die operative Verantwortung für die Führung und Zielerreichung der Metall Zug Gruppe beim CEO und der Geschäftsleitung der Metall Zug AG liegt. Im Grundsatz ist der Auftrag an die Geschäftsleitung umfassend. Auch wenn eine Kompetenz dem Verwaltungsrat zusteht, muss die Geschäftsleitung gedankliche Initiativen ergreifen und sich zeigende Geschäftsmöglichkeiten bis zur Entscheidungsreife wahrnehmen. Gewisse Themen, welche nur für einen Geschäftsbereich von Relevanz sind, werden an die Verwaltungsräte und Geschäftsleitungen der Hauptgesellschaften der Geschäftsbereiche (V-ZUG AG, Belimed AG und Schleuniger Holding AG) delegiert. Innerhalb der Geschäftsbereiche erfolgt die Führung grundsätzlich entlang der Rapportlinien.

Zwecks Kompetenzregelung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung hat der Verwaltungsrat ein Organisationsreglement erlassen. Zudem besteht ein Geschäftsleitungsreglement, welches die vom Verwaltungsrat beschlossene Organisation für die Gruppe, die Organisation, die Kompetenzen und die Aufgaben der Geschäftsleitung sowie der Verwaltungsräte und Geschäftsleitungen der Geschäftsbereiche und Tochtergesellschaften umfasst. Ferner regelt das Geschäftsleitungsreglement fundamentale Compliance-Aspekte, die für die ganze Metall Zug Gruppe Gültigkeit haben. Es bildet auch die rechtliche Grundlage für den Erlass weiterer in der Metall Zug Gruppe geltender Reglemente bzw. verweist auf diese. Das Reglement wird durch eine umfassende Kompetenzmatrix ergänzt, welche die Zuständigkeiten und Kompetenzen der diversen Gremien innerhalb der Metall Zug Gruppe generell und für verschiedene Geschäftsvorfälle definiert. Soweit die auf Stufe Geschäftsbereich oder Tochtergesellschaft bestehenden Reglemente noch nicht an das neue Organisationsreglement und an das neue Geschäftsleitungsreglement angepasst wurden, gehen Letztere vor.

Informations- und Kontrollinstrumente gegenüber der Geschäftsleitung

Ausführliche Führungs- und Managementinformationen werden in der Metall Zug Gruppe halbjährlich in Form von Einzelabschlüssen (Erfolgsrechnung, Bilanz und Geldflussrechnung) der einzelnen Tochtergesellschaften sowie von konsolidierten Abschlüssen der Geschäftsbereiche der Metall Zug Gruppe erstellt. Diese werden dem Prüfungsausschuss sowie dem Verwaltungsrat unterbreitet und von der Geschäftsleitung ausführlich erläutert. Je nach Grösse und Risiken des Geschäfts werden Einzelabschlüsse auch monatlich bzw. quartalsweise erstellt. Die Ergebnisse werden pro Geschäftsbereich und für die Metall Zug Gruppe konsolidiert zusammengefasst. Dabei werden die Resultate mit der Vorjahresperiode und dem Budget verglichen. Die Budgets, eingebettet in rollende Mittelfristpläne, werden mehrmals pro Jahr in Form von Hochrechnungen auf ihre Erreichbarkeit hin überprüft. Die Geschäftsführer bzw. Leiter der Geschäftsbereiche erstatten der Geschäftsleitung der Metall Zug AG regelmässig Bericht über die Ergebnisse sowie über den Stand der Budgeterreichung. Der Verwaltungsrat der Metall Zug AG erhält monatlich die wichtigsten Kennzahlen und schriftliche Kommentare zu weiteren Aspekten des operativen Geschäfts der Geschäftsbereiche und des für diese relevanten Marktumfelds. Zudem werden dem Verwaltungsrat monatlich Schlüsselzahlen und Kurzkommentare zum Geschäftsverlauf auf der Stufe der Metall Zug Gruppe zur Verfügung gestellt. An den Verwaltungsratssitzungen wird durch die Geschäftsleitung umfassend über den Geschäftsgang der Geschäftsbereiche und der Gruppe informiert.

Die interne Revision führte im Berichtsjahr zwei Prüfungen durch. Die Ergebnisse jeder Prüfung werden mit den betreffenden Gesellschaften und Geschäftsbereichen im Detail besprochen und die wesentlichen Massnahmen vereinbart. Der Verwaltungsratspräsident und die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie weitere Linienvorgesetzte des Leiters der geprüften Einheit erhalten eine Kopie des Revisionsberichts. Zudem werden die Berichte sowie die wesentlichen vereinbarten Massnahmen im Prüfungsausschuss besprochen. Die interne Revision ist administrativ dem CFO, fachlich direkt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterstellt.

Die Metall Zug Gruppe verfügt über ein angemessenes System zur Überwachung und Steuerung der mit der unternehmerischen Tätigkeit verbundenen Risiken. Beim Risikomanagement handelt es sich um einen strukturierten Prozess, welcher grundsätzlich alle Hierarchiestufen umfasst. Dieser Prozess beinhaltet die Risikoidentifikation, -analyse, -steuerung und das Risikoreporting. Operativ sind die Geschäftsbereichsleitungen für die Überwachung und Steuerung ihrer Risiken zuständig. In allen Geschäftsbereichen sind Verantwortliche für wesentliche Einzelrisiken benannt, welche konkrete Massnahmen für das Management der Risiken treffen und deren Umsetzung kontrollieren. Im Auftrag des Prüfungsausschusses wird in regelmässigen Abständen ein Risiko-Bericht zuhanden des Verwaltungsrats erstellt.

Die Gesellschaften von Metall Zug verfügen in Bezug auf Versicherungen über risikogerechte und branchenübliche Deckungen und haben insbesondere operationelle Risiken wie Sachschäden, Betriebsunterbrechung und Haftpflichtrisiken sachgerecht versichert.

Im Zusammenhang mit Geschäftsrisiken befasst sich die Metall Zug Gruppe – neben den im Rahmen des oben beschriebenen Risk-Managements dargestellten Risiken – auch mit Zins- und Währungsrisiken. Währungsrisiken werden grundsätzlich dezentral von den Tochtergesellschaften beurteilt und fallweise abgesichert. Absicherungstransaktionen werden gemäss den anwendbaren Reglementen in der Regel vom CFO genehmigt.

Geschäftsleitung

Mitglieder der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung der Metall Zug AG ist auf der Seite Führungsstruktur ersichtlich.

Anzahl der zulässigen weiteren Mandate ­(Geschäftsleitung)

Die Anzahl der zulässigen Tätigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung in den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen von Rechtseinheiten entspricht der Regelung für Mitglieder des Verwaltungsrats.

Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Stimmrechtsbeschränkung und Stimmrechtsvertretung

Jeder Aktionär kann in der Generalversammlung seine Rechte durch Anwesenheit, mittels schriftlicher Vollmacht durch einen Bevollmächtigten, der ebenfalls Aktionär ist, oder durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wahrnehmen.

Der unabhängige Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, die ihm von den Aktionären übertragenen Stimmrechte weisungsgemäss auszuüben. Gemäss Art. 16a der Statuten stellt der Verwaltungsrat sicher, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter

  • zu jedem in der Einberufung gestellten Antrag zu Verhandlungsgegenständen Weisungen zu erteilen,
  • zu nicht angekündigten Anträgen sowie zu neuen Verhandlungsgegenständen allgemeine Weisungen zu erteilen,
  • Vollmachten und Weisungen elektronisch zu erteilen,

wobei der Verwaltungsrat Verfahren und Fristen zur Erteilung elektronischer Vollmachten und Weisungen regelt.

Statutarische Quoren

Über die in Art. 704 OR genannten Fälle hinaus sind für Beschlüsse über

  • die Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien sowie die Erleichterung oder Aufhebung der Beschränkung,
  • die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation, die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte erforderlich.

Im Übrigen fasst die Generalversammlung der Metall Zug AG ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Aktienstimmen (unter Ausschluss von leeren und ungültigen Stimmen), soweit nicht das Gesetz oder die Statuten abweichende Bestimmungen enthalten.

Einberufung der Generalversammlung

Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.

Traktandierung

Die Traktandierung richtet sich im Grundsatz nach den gesetzlichen Vorschriften. Aktionäre, die Aktien im Nennwert von mindestens einer Million Franken vertreten, können, sofern die Gesellschaft nicht auf dem Wege der Publikation eine andere Frist festsetzt, innert einer Frist von 50 Tagen vor der Generalversammlung schriftlich unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Dem schriftlichen Begehren ist eine Sperrerklärung einer Bank beizulegen, bei der die Aktien bis nach der Generalversammlung hinterlegt sind.

Eintragungen im Aktienbuch

An der Generalversammlung dürfen jeweils nur die per Stichtag im Aktienbuch als stimmberechtigt eingetragenen Aktionäre teilnehmen und das Stimmrecht ausüben. Die neuen Statuten der Gesellschaft vom 5. Mai 2017 enthalten keine Regelung mehr zum Stichtag. Dieser wird vom Verwaltungsrat bestimmt und in der Regel auf ein Datum wenige Tage vor der Generalversammlung festgelegt. Der Stichtag wird zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» veröffentlicht. Ausnahmen zur Stichtagsregelung sind nicht vorgesehen.

Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

Angebotspflicht

Die Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots nach Art. 135 und 163 Finanzmarktinfrastrukturgesetz ist wegbedungen (Opting-out).

Kontrollwechselklauseln

Im Falle eines Kontrollwechsels ist die Metall Zug AG weder zugunsten von Mitgliedern des Verwaltungsrats noch der Geschäftsleitung noch weiterer Kadermitarbeitenden zu irgendwelchen zusätzlichen Leistungen verpflichtet.